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   VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850, M 15 K 09.5850   

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VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850, M 15 K 09.5850 (https://dejure.org/2010,68950)
VG München, Entscheidung vom 18.11.2010 - M 15 K 09.5850, M 15 K 09.5850 (https://dejure.org/2010,68950)
VG München, Entscheidung vom 18. November 2010 - M 15 K 09.5850, M 15 K 09.5850 (https://dejure.org/2010,68950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schwerbehindertenrecht; außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist; (kein) Anhörungsmangel; Frist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei Dauertatbestand

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist - (Kein) Anhörungsmangel - Frist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei Dauertatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers Personalkosten zu sparen, abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 10).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/294 = DVBl. 1992, 1490, Leitsatz 3) oder ob andere arbeitsrechtliche Schranken, wie sie etwa außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG gelten, eingehalten sind.
  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten, und damit maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers, ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt (zuletzt dazu BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Der Sonderkündigungsschutz soll vor allem die Nachteile der Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen (BVerwG v. 28.2.1968 BVerwGE 29, 140).
  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Die Zustimmungsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abwägt (zu alledem zuletzt BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088) und die gem. § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend unterliegt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Dessen Zweck geht dahin, den Schwerbehinderten vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (BVerwG v. 12.1.1966 BVerwGE 23, 123).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1992 - 13 A 297/91

    Zustimmung zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen

    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740).
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 9 ZB 04.2740
    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740).
  • VGH Bayern, 20.06.2006 - 9 ZB 06.930
    Auszug aus VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850
    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740).
  • VG Stuttgart, 12.05.2011 - 11 K 5112/10

    Zustellung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten per Email;

    In Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, ; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines

    In Fällen, in welchen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, stellt die Rechtsprechung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann von der Beigeladenen erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonstwie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, ; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 10.3172

    Schwerbehindertenrecht Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungsgebot; keine

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 (Az.: M 15 K 09.5850) als unbegründet ab.
  • VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines

    in Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Grundsatz maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheides an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren ( vgl. BVerwG , Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -Â? (Juris); s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, (Juris) mit weiteren Nachweisen).
  • VG Stuttgart, 11.04.2011 - 11 K 3583/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten -

    In Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonstwie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, ; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Stuttgart, 15.12.2011 - 11 K 2264/11

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

    In Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung - wie hier - erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren ( vgl. BVerwG , Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, (Juris); s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11 20120, - M 15 K 09.5850, (Juris) mit weiteren Nachweisen).
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